Wer E-Zigaretten, Einweg-Vapes, Pods oder Nachfüllbehälter verkauft, muss in Deutschland zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Für Händler betrifft das nicht nur die Beschaffenheit der Produkte. Auch Verpackungen, Produktinformationen, Werbung, Jugendschutz und der Verkauf über einen Onlineshop können rechtlich relevant sein.
Zu den wichtigsten Vorschriften gehören 2026 das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV), das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Für Händler ist deshalb wichtig, neue Produkte und Werbemaßnahmen vor der Veröffentlichung zu prüfen und bestehende Shop-Inhalte regelmäßig zu kontrollieren.
Wann kann eine Vape-Abmahnung entstehen?
Eine Abmahnung ist nicht dasselbe wie ein behördliches Bußgeld.
Nach § 8 UWG können bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche entstehen. § 13 UWG regelt die Abmahnung und sieht vor, dass Berechtigte dem betroffenen Unternehmen vor einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich Gelegenheit geben sollen, den Streit durch eine Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Für Vape-Händler können beispielsweise unzulässige Werbung oder andere Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich relevante Vorschriften rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte dabei nicht ungeprüft unterschrieben werden. Eine solche Verpflichtung kann langfristige Auswirkungen haben und bei späteren Verstößen Vertragsstrafen auslösen.
Welche Vorschriften sind für E-Zigaretten 2026 wichtig?
Das Tabakerzeugnisgesetz enthält zahlreiche spezielle Vorgaben für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter.
Für Händler sind insbesondere folgende Bereiche relevant:
- Beschaffenheit der Produkte
- Verpackung und Kennzeichnung
- Beipackzettel
- Werbebeschränkungen
- audiovisuelle Werbung
- Außenwerbung
- Gewinnspiele
- Fernabsatz
- Produktsicherheit
- Jugendschutz
Je nach Produkt und Vertriebsweg können zusätzlich weitere gesetzliche Anforderungen gelten.
Online-Werbung für Vapes ist stark eingeschränkt
§ 19 TabakerzG enthält weitreichende Werbeverbote für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter.
Werbung für diese Produkte ist im Hörfunk verboten. Auch Werbung in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen ist grundsätzlich untersagt. Die gesetzlichen Vorgaben werden außerdem auf Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft übertragen und sind damit auch für Internetwerbung relevant.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Onlinehandel mit E-Zigaretten generell verboten wäre. Die rechtliche Abgrenzung zwischen einer erforderlichen Produktdarstellung im Rahmen eines konkreten Verkaufsangebots und zusätzlicher Werbung kann vom Einzelfall abhängen.
Besondere Vorsicht ist deshalb bei zusätzlichen Werbebannern, Kampagnen, gesponserten Beiträgen und anderen verkaufsfördernden Maßnahmen geboten.
Video- und audiovisuelle Werbung
Auch audiovisuelle Werbung unterliegt besonderen Einschränkungen.
§ 20 TabakerzG verbietet audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Die Vorschrift erfasst außerdem entsprechende Kommunikation zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist.
Gerade bei kommerziellen Videoformaten und anderen audiovisuellen Werbemaßnahmen sollten Vape-Händler daher genau prüfen, ob die geplante Veröffentlichung zulässig ist.
Außenwerbung für E-Zigaretten
Auch die Außenwerbung ist gesetzlich eingeschränkt.
Nach § 20a TabakerzG ist Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter grundsätzlich verboten.
Eine ausdrückliche Ausnahme besteht für Werbung an den Außenflächen einschließlich der dazugehörigen Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
Werbung unmittelbar am eigenen Fachgeschäft kann daher rechtlich anders zu beurteilen sein als beispielsweise eine externe Plakatwerbung im öffentlichen Raum.
Vape-Gewinnspiele: Vorsicht bei Verlosungen
Auch Gewinnspiele können für Vape-Händler problematisch sein.
§ 20b Abs. 2 TabakerzG bestimmt ausdrücklich, dass Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden dürfen.
Das ist insbesondere bei Verkaufsaktionen und Social-Media-Gewinnspielen relevant. Wer beispielsweise eine E-Zigarette als Gewinn verlosen möchte, sollte diese Regelung unbedingt berücksichtigen.
Jugendschutz: Vapes erst ab 18 Jahren
Für Vape-Händler gehört der Jugendschutz zu den wichtigsten gesetzlichen Anforderungen.
§ 10 JuSchG verbietet die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen an Kinder und Jugendliche. Auch im Versandhandel dürfen diese Produkte Minderjährigen weder angeboten noch an sie abgegeben werden.
Besonders wichtig: Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für bestimmte nikotinfreie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, bei denen Flüssigkeit elektronisch verdampft und das entstehende Aerosol eingeatmet wird.
Damit gilt auch für entsprechende nikotinfreie Vape-Produkte die Altersgrenze von 18 Jahren.
Alterskontrolle beim Versandhandel
Auch beim Onlinehandel müssen die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Minderjährigen dürfen entsprechende Produkte im Versandhandel weder angeboten noch an sie abgegeben werden.
Zusätzliche Anforderungen bestehen beim grenzüberschreitenden Fernabsatz innerhalb der Europäischen Union.
Nach § 22 TabakerzG muss ein Händler dabei ein Altersüberprüfungssystem einsetzen, das beim Verkauf kontrolliert, ob der Käufer das im jeweiligen Mitgliedstaat geltende Mindestalter erreicht hat. Außerdem bestehen Registrierungspflichten.
Für ausschließlich nikotinfreie elektronische Zigaretten und nikotinfreie Nachfüllbehälter enthält § 22 Abs. 3 bei der Registrierung eine besondere Regelung.
Beipackzettel bei E-Zigaretten und Nachfüllbehältern
§ 15 TabakerzG schreibt für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter einen Beipackzettel vor. Dieser muss unter anderem eine Gebrauchsanleitung, Informationen über gesundheitliche Auswirkungen und Kontaktdaten enthalten.
§ 26 TabakerzV konkretisiert diese Anforderungen.
Die sogenannte Gebrauchsinformation muss unter anderem enthalten:
- Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen
- Gegenanzeigen
- Warnhinweise für besonders gefährdete Verbrauchergruppen
- einen Hinweis, dass das Produkt nicht für Nichtraucher empfohlen wird
- einen Hinweis auf das Verbot der Abgabe und Verwendung durch Kinder und Jugendliche
- Angaben zu möglichen nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen
- Angaben zur suchterzeugenden Wirkung
- toxikologische Angaben
- vorgeschriebene Kontaktinformationen
Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.
Welche Angaben gehören auf die Verpackung?
§ 27 TabakerzV enthält Anforderungen an Packungen und Außenverpackungen elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter.
Hersteller und Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen eine vorgeschriebene Liste auf den Verpackungen anbringen. Diese umfasst unter anderem:
- Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
- Nikotingehalt und Nikotinabgabe pro Dosis
- eine Loskennzeichnung
- den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf
Diese Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus § 27 TabakerzV.
Auch Händler sollten deshalb auf offensichtlich fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnungen achten.
Warnhinweis bei nikotinhaltigen Vapes
Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, schreibt § 15 TabakerzG einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis auf Packungen und Außenverpackungen vor.
Der vorgeschriebene Warnhinweis lautet:
„Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“
Nach § 27 TabakerzV muss der Warnhinweis auf den beiden größten Flächen der Packung und Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen.
10 ml, 2 ml und maximal 20 mg/ml Nikotin
Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter enthält § 14 TabakerzG klare Produktgrenzen.
Es gelten:
- Nachfüllbehälter: höchstens 10 ml
- elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen: höchstens 2 ml
- nikotinhaltige Flüssigkeit: höchstens 20 mg Nikotin pro ml
Diese Grenzen beziehen sich ausdrücklich auf Produkte, die Nikotin enthalten.
Darüber hinaus müssen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein. Das Gesetz verlangt außerdem einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung.
Sind Fruchtbilder auf Vapes 2026 verboten?
Ein pauschales gesetzliches Verbot von Fruchtdarstellungen auf Vape-Verpackungen lässt sich aus den derzeit geltenden Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes nicht ableiten.
§ 18 TabakerzG enthält Verbote zum Schutz vor Täuschung. Bestimmte dieser Vorschriften gelten entsprechend auch für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Für Informationen über Aromastoffe und den Nikotingehalt enthält § 18 Abs. 4 allerdings eine ausdrückliche Ausnahme.
Eine Geschmacksangabe wie Erdbeere, Mango oder Wassermelone ist deshalb nicht allein aufgrund ihres Bezugs zu einem Aroma automatisch verboten.
Daraus folgt allerdings nicht, dass jede denkbare Verpackungs- oder Werbegestaltung erlaubt ist. Ob eine konkrete Gestaltung rechtlich zulässig ist, muss anhand der jeweils einschlägigen Vorschriften und des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Vorsicht bei gesundheitsbezogenen Aussagen
§ 18 TabakerzG schützt Verbraucher auch vor bestimmten irreführenden werblichen Informationen.
Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten die entsprechenden Verbote teilweise ebenfalls. Insbesondere sollten Produkte nicht mit gesundheitlichen Eigenschaften beworben werden, die wissenschaftlich nicht ausreichend belegt sind.
Aussagen wie „gesund“, „harmlos“ oder vergleichbare gesundheitliche Versprechen sollten daher nicht ungeprüft verwendet werden.
Auch Händler haben eigene gesetzliche Pflichten
Die Verantwortung für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter liegt nicht ausschließlich bei Herstellern oder Importeuren.
§ 16 TabakerzG nennt ausdrücklich auch Händler.
Hersteller, Importeure und Händler müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken treffen, die mit den von ihnen in Verkehr gebrachten elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern verbunden sein können.
Diese Maßnahmen können bis zu einer Rücknahme, wirksamen Warnungen und einem Rückruf reichen. Darüber hinaus nennt das Gesetz unter anderem Stichproben und die Prüfung von Beschwerden.
Händler sollten konkrete Hinweise auf unsichere oder nicht ordnungsgemäße Produkte deshalb ernst nehmen.
Vape-Steuer 2026: 0,32 Euro je Milliliter
Auch steuerlich hat sich zum 1. Januar 2026 etwas geändert.
Nach § 2 Tabaksteuergesetz beträgt die Steuer für Substitute für Tabakwaren seit dem 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.
2025 lag der gesetzliche Steuersatz noch bei 0,26 Euro je Milliliter.
Für Händler ist die Steuer insbesondere bei Preisgestaltung, Einkauf und der Kontrolle ordnungsgemäß versteuerter Ware von Bedeutung.
Welche Bußgelder können drohen?
Verstöße gegen das Tabakerzeugnisgesetz können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
§ 35 TabakerzG erfasst unter anderem Verstöße gegen bestimmte Werbeverbote, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, Außenwerbung und das Verbot der gewerbsmäßigen Ausspielung.
Je nach Tatbestand sieht das Gesetz unterschiedliche Höchstgrenzen vor. Diese reichen in den dort genannten Fällen von bis zu 5.000 Euro über 10.000 Euro und 30.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Welche Vorschrift und welcher Bußgeldrahmen im konkreten Fall einschlägig sind, hängt vom jeweiligen Verstoß ab.
Eine Abmahnung und ein behördliches Bußgeld sind dabei rechtlich unterschiedliche Instrumente und sollten nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Produktseiten und Shop-Inhalte regelmäßig kontrollieren
Für Vape-Händler empfiehlt es sich, nicht nur neu eingestellte Produkte zu überprüfen.
Auch ältere Produktseiten können Probleme verursachen, wenn sich Verpackungen verändert haben, veraltete Angaben verwendet werden oder die tatsächlich angebotene Ware nicht mehr mit der Beschreibung übereinstimmt.
Regelmäßig kontrolliert werden sollten insbesondere:
- Produktbezeichnungen und Produktbeschreibungen
- Verpackungsangaben
- gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen auf der Ware
- Altersbeschränkungen
- Banner und sonstige Werbemaßnahmen
- Video- und Social-Media-Kampagnen
- Gewinnspielaktionen
- Produktkonformität
- steuerlich relevante Angaben
Besonders bei importierten Produkten sollten Händler sorgfältig darauf achten, ob die Ware die für den deutschen Markt geltenden Anforderungen erfüllt.
Was tun, wenn eine Abmahnung eintrifft?
Eine erhaltene Abmahnung sollte sorgfältig geprüft werden.
§ 13 UWG stellt konkrete Anforderungen an den Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Unter anderem müssen die Rechtsverletzung und die tatsächlichen Umstände klar und verständlich bezeichnet werden. Bei einer berechtigten Abmahnung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangt werden.
Eine beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht vorschnell unterschrieben werden. Aufgrund der möglichen langfristigen Folgen kann es sinnvoll sein, eine konkrete Abmahnung rechtlich prüfen zu lassen.
Fazit: Vape-Händler müssen 2026 zahlreiche Regeln beachten
Für Vape-Händler gelten auch 2026 umfangreiche gesetzliche Anforderungen.
Besonders relevant sind die Werbebeschränkungen des Tabakerzeugnisgesetzes, die Vorschriften zur Beschaffenheit und Kennzeichnung von E-Zigaretten, die Informationspflichten der Tabakerzeugnisverordnung sowie der Jugendschutz.
Für nikotinhaltige Produkte gelten unter anderem die Grenzen von 10 ml für Nachfüllbehälter, 2 ml für Einwegzigaretten beziehungsweise Einwegkartuschen und maximal 20 mg/ml Nikotin. Zusätzlich beträgt die Tabaksteuer für Substitute für Tabakwaren seit dem 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.
Ein pauschales Verbot von Fruchtdarstellungen auf Vape-Verpackungen lässt sich aus den geprüften Vorschriften nicht ableiten. Ebenso muss bei Online-Inhalten zwischen einem konkreten Verkaufsangebot und zusätzlichen Werbemaßnahmen differenziert werden.
Wer als Händler Produkte, Verpackungen, Shop-Inhalte und Marketingmaßnahmen regelmäßig kontrolliert, kann rechtliche Risiken frühzeitig erkennen und unnötige Beanstandungen vermeiden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.